Beschneidung bei nicht einwilligungsfähigen Jungen
Stellungnahme zu einem Artikel im deutschen Ärzteblatt zur Strafbarkeit der Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen:- Kein deutsches Gericht hat je entschieden, daß eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte religiöse Beschneidung an einem Jungen eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist.
- Es gibt derzeit auch kein spezielles deutsches Gesetz, daß die Vornahme der Beschneidung verbietet und unter Strafe stellt.
Jeder ärztliche Eingriff ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung
nach § 223 StGB.
Der ärztliche Eingriff wird durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt
und ist somit nicht strafbar.
Die Frage ist also, ob die Personensorgeberechtigten oder der minderjährige
selbst (spätesten ab 14 Jahre) wirksam in den Eingriff einwilligen
können, was sich an dem Kindeswohl orientiert. Nur dann entfällt
die Strafbarkeit.
Dieses juristische Problem ist bis heute gerichtlich nicht geklärt.
Ärzte die religiöse Beschneidungen durchführen, sollten vor dem Eingriff folgendes unbedingt beachten:
- Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgespräches bezüglich des Eingriffs mit schriftlicher Dokumentation und Unterschrift beider Personensorgeberechtigten und gegebenenfalls des Jungen ab 12 Jahre,
- schriftliche Einwilligungserklärung beider Personensorgeberechtigten und des Jungen ab 12 Jahre.
Es ist abschließend festzuhalten, daß sich an der rechtlichen Situation durch das Erscheinen des Aufsatzes des Kollegen Dr. Putzke nichts geändert hat. Seine Ausführungen zum Kindeswohl geben seine persönliche Meinung wieder. Er läßt unberücksichtigt, daß Beschneidungen auf jeden Fall vorgenommen und bei Strafbarkeit des Arztes nach § 223 StGB im Untergrund stattfinden werden mit dem bekannten gesundheitlichen Risiken für die Jungen.



