Rechtsanwalt Kassel WilleRechtsanwalt Kassel NodoushaniRechtsanwalt Kassel Demuth

Beschneidung bei nicht einwilligungsfähigen Jungen

Stellungnahme zu einem Artikel im deutschen Ärzteblatt zur Strafbarkeit der Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen:
  1. Kein deutsches Gericht hat je entschieden, daß eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte religiöse Beschneidung an einem Jungen eine rechtswidrige Tat, nämlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB ist.
  2. Es gibt derzeit auch kein spezielles deutsches Gesetz, daß die Vornahme der Beschneidung verbietet und unter Strafe stellt.

Jeder ärztliche Eingriff ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung nach § 223 StGB.
Der ärztliche Eingriff wird durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und ist somit nicht strafbar.
Die Frage ist also, ob die Personensorgeberechtigten oder der minderjährige selbst (spätesten ab 14 Jahre) wirksam in den Eingriff einwilligen können, was sich an dem Kindeswohl orientiert. Nur dann entfällt die Strafbarkeit.
Dieses juristische Problem ist bis heute gerichtlich nicht geklärt.

Ärzte die religiöse Beschneidungen durchführen, sollten vor dem Eingriff folgendes unbedingt beachten:

Es ist abschließend festzuhalten, daß sich an der rechtlichen Situation durch das Erscheinen des Aufsatzes des Kollegen Dr. Putzke nichts geändert hat. Seine Ausführungen zum Kindeswohl geben seine persönliche Meinung wieder. Er läßt unberücksichtigt, daß Beschneidungen auf jeden Fall vorgenommen und bei Strafbarkeit des Arztes nach § 223 StGB im Untergrund stattfinden werden mit dem bekannten gesundheitlichen Risiken für die Jungen.

Wilhelmshöher Allee 23 · 34117 Kassel · Tel.: 0561 - 70975-0 · Fax: 0561 - 7097590 //